inpublic Werbung: AGB in Innsbruck und Wien
Allgemeine Geschäftsbedingungen

inpublic Werbung und Public Relations-GmbH
(IM FOLGENDEN: inpublic genannt)


§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen Kunden und inpublic. 

1.2 Diese AGB gelten bis zur Veröffentlichung neuer AGB durch die inpublic für alle Geschäftsfälle.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Werbe- oder PR- Vertrag, welcher den definierten Leistungsumfang sowie die Honorare oder Gegenleistungen seitens des Kunden festhält. Durch die inpublic oder deren Beauftragten gemachte Zusicherungen sind nur gültig, wenn diese auch schriftlich bestätigt werden.

2.2 Es gilt als einvernehmlich festgestellt, dass der Werbe- und PR-Vertrag mit den davon erfassten Leistungen als freier Dienstvertrag - und nicht etwa teilweise als Werkvertrag – gilt.

§ 3 HONORAR UND ZAHLUNG
3.1 Die Höhe des Entgelts ist einerseits in den jeweils gültigen Honorarrichtlinie der inpublic ausgewiesen und gilt dann, wenn im Offert keine anderen Preise angeboten werden. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde deren Kenntnis und Angemessenheit.

3.2 Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden gemäß der jeweils gültigen Honorarrichtlinie der inpublic oder aufgrund weiterer durch den Kunden angenommenen Offerte in Rechnung gestellt.

3.3 Der Honoraranspruch der inpublic entsteht für jede erbrachte Leistung. Dies gilt auch für Leistungen der inpublic, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht bestimmungsgemäß umgesetzt werden können.

3.4 inpublic ist berechtigt, sowohl für das vereinbarte Honorar als auch für Barauslagen Akontozahlungen zu verlangen. Bei Projektaufträgen werden die ersten 50 % des Honorars mit Auftragserteilung und die restliche Hälfte mit Abschluss des Projekts fällig. Für Barauslagen sind angemessene Akontozahlungen mit Auftragserteilung fällig.

3.5 Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die inpublic berechtigt, die nötigen Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. zu verrechnen. inpublic ist berechtigt, das Mahn- und Inkassowesen berufsmäßigen Parteienvertretern zu übertragen, wobei sich die Kosten in diesem Fall nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz bestimmen.

§ 4 PRÄSENTATIONEN
4.1 Präsentationen durch die inpublic werden durch ein angemessenes Honorar gemäß der gültigen Honorarrichtlinie abgegolten. Kommt es nach der Präsentation zu keinem Werbe- oder PR-Vertrag, so sind die Präsentationsunterlagen unverzüglich der inpublic zurückzugeben. Jegliche Nutzung anlässlich der Präsentation erbrachter Leistungen, insbesondere Ideen- oder Rohkonzepte, ist unabhängig des Urheberrechtes unzulässig.

4.2 Werden im Zuge einer Präsentation eingebrachte Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der inpublic gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist diese berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

4.3 Führt die Präsentation zur Erteilung eines Auftrags, wird das Präsentationshonorar auf das Endhonorar angerechnet. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne schriftliche Zustimmung der inpublic nicht gestattet.

§ 5 EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHTSSCHUTZ
5.1 Sämtliche Leistungen der inpublic, bleiben in deren unbeschränktem Eigentum. Zur Verfügung gestellte Unterlagen können jederzeit - insbesondere bei Vertragsauflösung oder -beendigung zurückgefordert werden. Nicht ausgeführte Unterlagen sind auf Verlangen der inpublic unverzüglich auszuhändigen. Im Übrigen bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum.

5.2 Der Kunde erwirbt durch vollständige Bezahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung der erbrachten Leistungen zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne anders lautende Vereinbarung darf der Kunde Leistungen der inpublic nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer der vertraglichen Beziehungen nutzen.

5.3 Für die Nutzung von Leistungen oder Werbemitteln nach Vertragsbeendigung ist die Zustimmung der inpublic erforderlich. Hierfür steht der inpublic eine angemessene Vergütung zu, welche sich nach Dauer und Umfang der weiteren Nutzung aufgliedert.

§ 6 KENNZEICHNUNG
inpublic ist berechtigt, in allen eingesetzten Werbemitteln und -maßnahmen auf sich bzw. auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch entsteht.

§ 7 ÜBERPRÜFUNGSPFLICHT DES KUNDEN
7.1 Sämtliche zur außenwirksamen Umsetzung gelangenden Leistungen der inpublic (z.B. Plakate, Bürstenabzüge usw.) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Sollte innerhalb dieser Frist keine wie auch immer ausfallende Erklärung des Kunden einlangen, gilt die Umsetzung als vom Kunden genehmigt.

7.2 Der Kunde hat die rechtliche, wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit aller Leistungen der inpublic selbst zu überprüfen. Eine externe rechtliche Prüfung wird nur über schriftlichen Wunsch des Kunden veranlasst, der die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Er wird von der inpublic vorgeschlagene Werbemaßnahmen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbs- bzw. kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme bzw. der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen.

§ 8 TERMINE
8. Die Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung ihm gesetzlich zustehender Rechte, wenn eine nach schriftlicher Mahnung eingeräumte Nachfrist von mindestens 14 Tagen ungenutzt verstrichen ist. Allfällige daraus entstehende Ansprüche aus den Titeln der Gewährleistung oder Schadenersatz bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der inpublic. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei deren Beauftragten – lassen keine Verzugsfolgen entstehen.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
9.1 Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach erbrachter Leistung bei der inpublic schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Erfolgt die Reklamation berechtigt und rechtzeitig, steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung zu. Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw. auf Wandlung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn die Versuche der inpublic, die Mängel zu beheben, auch nach einem Monat fehlgeschlagen sind.

9.2 Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung der inpublic einvernehmlich ausgeschlossen, sofern inpublic bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe dieser AGB unberührt. Schadenersatzansprüche des Kunden für Mängelfolgeschäden sind jedenfalls ausgeschlossen.

9.3 inpublic leistet ausdrücklich keine Gewähr für den Fall, dass eine von ihr erbrachte Leistung keinen oder nicht den erhofften PR-Erfolg erreicht. 

9.4 Für zur Bearbeitung überlassene Unterlagen des Kunden übernimmt die inpublic keinerlei Haftung. Der Kunde haftet jedoch dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten und zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen (zB Texte, Bilder) nicht in Rechte Dritter eingreifen, im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden dürfen und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Wird dem Kunden nachträglich bekannt, dass die von ihm übermittelten Unterlagen zu Nutzung ungeeignet sind, so hat er die inpublic unverzüglich darüber zu informieren und allfällig dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen.

9.5 inpublic ist jederzeit berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte und zur Bearbeitung überlassene Materialien, Unterlagen udgl., die gegen geltendes Recht verstoßen oder bei denen diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht, zurückzuweisen oder zu entfernen, ohne dass dem Kunden dadurch Forderungen welcher Art auch immer entstehen.

9.6 Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher, oder berufsrechtlicher Bestimmungen bei zur Umsetzung gelangenden Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (vgl. § 7.2). Eine Haftung der inpublic ist demnach jedenfalls ausgeschlossen. Der Kunde erklärt, die inpublic für allfällige Ansprüche Dritter, die auf einem derartigen Verstoß beruhen, schad- und klaglos zu halten.

§ 10 VERTRAGSBEENDIGUNG
10. Der Werbe-  oder PR-Vertrag endet mit seiner vertraglich bestimmten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann dieser von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Eine sofortige Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

§11 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
11.1 inpublic sagt dem Kunden Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten zu, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über ihn bekannt werden und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Sie wird dafür Sorge tragen, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch durch ihre Angestellten und Beauftragten erfüllt wird. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des PR- und Werbevertrags.

11.2 Diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden (z.B. Honorarklage), soweit dies zur Wahrung der Rechte der inpublic erforderlich ist.

11.3 Unbeschadet dieser Verschwiegenheitspflicht ist die inpublic unbefristet und unwiderruflich berechtigt, den Kunden sowie allenfalls eine Kurzbeschreibung der für ihn erbrachten Leistung in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere auch im Internet, zu verwenden.

§ 12 VOLLMACHT
12. Der Kunde erteilt der inpublic die Vollmacht, in dessen Namen und auf dessen Rechnung für die Umsetzung vereinbarter PR- bzw. Werbekonzepte erforderliche Lieferungen oder Leistungen (z.B. Fotos, Druckwerke, Markenanmeldungen udgl.) bei Behörden oder externen Professionisten zu marktüblichen Bedingungen in Auftrag zu geben.

§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Forderungen der inpublic aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten. Ein Kunde darf nur gegen von der inpublic ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-6020 Innsbruck. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Ausland gilt jedoch die für inpublic jeweils günstigere Norm.

13.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bzw. des PR- und Werbevertrags sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.